Vereinssatzung des
Felix – Initiative zur beruflichen Förderung von Kindern und Jugendlichen e.V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen Felix – Initiative zur beruflichen Förderung von Kindern und Jugendlichen
und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. - Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“.
- Der Verein hat seinen Sitz in Martinstraße 28, 06108 Halle (Saale) und wurde am 01.07.2016 gegründet.
- Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Ziele
Im Mittelpunkt steht die berufliche Förderung sowie die frühzeitige Studien- und Berufsorientierung von Kindern und Jugendlichen.
Der Satzungszweck wird durch die Beratungsstelle und andere Aktivitäten und Projekte verwirklicht.
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils aktuell gültigen Fassung. Der Verein ist weder konfessionell noch parteipolitisch gebunden und verfolgt keine anderen als die satzungsgemäßen Zwecke.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur zur Realisierung satzungsmäßiger Zwecke verwendet werden.
- Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
- Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die in der Lage und gewillt ist, die Zwecke des Vereins zu fördern.
- Mitglieder sind
- ordentliche Mitglieder
- Ehrenmitglieder
- Fördermitglieder
- Gastmitglieder
- Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit abschließend. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, Ablehnungsgründe dem der Antragsteller/in mitzuteilen.
- Ehrenmitglieder sind Mitglieder, die sich in besonders hohem Maße für den Verein verdient gemacht haben. Sie werden auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.
- Natürliche und juristische Personen, die den Vereinszweck fördern wollen, können auf Antrag die Fördermitgliedschaft erwerben. Über die Fördermitgliedschaft entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht, sie zahlen den in der Beitragsordnung festgesetzten Beitrag.
- Die Mitgliedschaft endet durch:
- Tod des Mitglieds
- Austritt, der dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden muss
- Ausschluss bei satzungswidrigem Verhalten (Dazu müssen die Gründe schriftlich vom Vorstand angegeben werden. Das Mitglied hat das Recht des Einspruchs. Im Falle eines Einspruchs entscheidet die Mitgliederversammlung über den Ausschluss.)
- Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.
- Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge an den Vorstand und die Mitgliederversammlung zu stellen und Vorschläge für die Arbeit des Vereins zu unterbreiten.
- In der Mitgliederversammlung können alle Mitglieder mit einer beschließenden Stimme das Wahlrecht wahrnehmen. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt und nicht übertragen werden.
- Der Verein erhebt einen Mitgliedsbeitrag. Einzelheiten regelt die jeweils gültige Beitragsordnung des Vereins, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
- Die Mitglieder haben vorrangig das Recht, an Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
§ 6 Vorstand
- Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich und setzt sich aus mindestens 3 und höchstens 5 Mitgliedern zusammen. Er wird durch die Mitgliederversammlung alle zwei Jahre durch Stimmenmehrheit gewählt. Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Antritt ihrer Nachfolger im Amt. Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus dem Vorstand aus, wird ein neues Vorstandsmitglied kooptiert, das von der nächsten Mitgliederversammlung zu bestätigen ist. Eine Wiederwahl ist zulässig.
- Dem Vorstand obliegen die Leitung der Tätigkeit des Vereins und die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er verabschiedet den Finanzplan und ist gegenüber der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen.
- Mitglieder des Vereins haben das Recht, an den Sitzungen des Vorstandes teilzunehmen.
- Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/ die erste Vorsitzende und seine beiden Stellvertreter. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
§ 7 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins und wird mindestens einmal im Geschäftsjahr vom Vorstand einberufen. In begründeten Fällen kann vom Vorstand oder auf Antrag von mindestens 1/3 der Mitglieder eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden.
- Die Einladung zur Mitgliederversammlung sowie die Tagesordnung müssen schriftlich mindestens eine Wochen vor dem Tag der Versammlung zugesandt werden.
- Anträge auf Änderung der Tagesordnung sind spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen. Nachträglich eingereichte Tagesordnungspunkte müssen den Mitgliedern rechtzeitig vor Beginn der Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.
- Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden gefasst. Über Anträge zur Satzungsänderung wird mit 2/3- Mehrheit der Anwesenden entschieden.
- Die Aufgaben der Mitgliederversammlungen sind
- Entgegennahme und Bestätigung des Berichtes des Vorstandes über die Tätigkeit des Vereins im abgelaufenen Geschäftsjahr
- Bestätigung des Finanzplanes
- Entlastung des Vorstandes / Wahl des Vorstandes
- Beschlussfassung über Änderungen der Satzung, Beitragsordnung, Wahlordnung, Ernennung von Ehrenmitgliedern, Anträge von Mitgliedern und Auflösung des Vereins
- Orientierung der Tätigkeit des Vereins für das neue Geschäftsjahr und Diskussion aller grundsätzlichen Fragen der Wirkung des Vereins.
- Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das jeweils vom Versammlungsleiter und dem Protokollanten zu unterzeichnen ist.
§ 8 Beirat
Der Vorstand kann einen Beirat berufen, dem Persönlichkeiten aus Wissenschaft, Bildung, Wirtschaft, Kultur, Sport und Politik, aus Parteien, Gewerkschaften und Verwaltungen angehören. Der Beirat unterstützt den Vorstand als beratendes Organ.
§ 9 Publikationen
Der Vorstand informiert die Mitglieder über Veranstaltungen und Beschlüsse. Im Rahmen ihrer Möglichkeiten informiert der Verein in den Medien und in anderen geeigneten Formen über ihre Tätigkeit und über öffentliche Veranstaltungen des Vereins.
§ 10 Auflösung des Vereins
Über die Auflösung des Vereins, das Vermögen und die Verbindlichkeiten beschließt eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung. Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seiner bisherigen gemeinnützigen Zwecke fällt das Vermögen nach Abzug der Verbindlichkeiten an die Stadt Halle, die es ausschließlich und unmittelbar den gemeinnützigen Zwecken des Vereins entsprechend zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden. Über die Auflösung, das Vermögen und die Verbindlichkeiten des Vereins werden alle Mitglieder schriftlich vom Vorstand informiert.
Stand: 01.01.2017